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Aussageverweigerungsrecht - was Beschuldigte wissen müssen

Als Beschuldigter im Strafverfahren hat man das Recht, im Rahmen einer Vernehmung die Aussage zu verweigern. In diesem Beitrag erläutern wir Ihnen Näheres über das Aussageverweigerungsrecht und geben praktische Tipps für Betroffene.

Aussageverweigerungsrecht - Frau deutet Schweigen an

Was bedeutet das Aussageverweigerungsrecht?

Das Recht auf effektive Strafverteidigung beinhaltet unter anderem, dass man als Beschuldigter in einem Strafverfahren ein Aussageverweigerungsrecht hat. Das bedeutet, dass man keine Angaben zur Sache machen muss – lediglich Angaben zur Person, wie zum Beispiel Name, Anschrift etc. sind obligatorisch.  Das Aussageverweigerungsrecht ergibt sich aus § 136 Strafprozessordnung (StPO), in dem es heißt: 

„[Der Beschuldigte] ist darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.“ 

Die Norm bestimmt zugleich, dass man als Beschuldigter vor einer Vernehmung über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt werden muss. Das Aussageverweigerungsrecht entspringt dem Rechtsstaatsprinzip und soll ein faires Verfahren garantieren. Es dient dem Schutz von Beschuldigten im Strafprozess – ein Beschuldigter soll nicht zu einer Aussage verpflichtet werden können, bei der er sich selbst belasten würde. Diese Maxime gilt während des gesamten Verfahrens, also von einer etwaigen Befragung durch Polizeibeamte bis hin zur Verhandlung vor Gericht.

Abgrenzung zum Zeugnisverweigerungsrecht und Auskunftsverweigerungsrecht

Vom Aussageverweigerungsrecht zu unterscheiden ist das Zeugnisverweigerungsrecht sowie das Auskunftsverweigerungsrecht. Das Zeugnisverweigerungsrecht ist in den §§ 52 ff. StPO geregelt und steht insbesondere den nahen Angehörigen eines Beschuldigten zu, wenn diese als Zeugen vernommen werden. Dies dient dem familiären Frieden, denn niemand soll gezwungen werden können, gegen enge Familienmitglieder auszusagen. Auch sogenannte Berufsgeheimnisträger – also zum Beispiel Rechtsanwälte oder Ärzte – sind dazu berechtigt, eine Zeugenaussage zu verweigern. Anders als beim Aussageverweigerungsrecht ist dies also kein Recht des Beschuldigten, sondern betrifft lediglich bestimmte Personen in dessen Umfeld, die als Zeugen in Betracht kommen könnten. Das Auskunftsverweigerungsrecht ist in § 55 StPO geregelt und bezieht sich ebenfalls auf Zeugen. Dieses Recht zielt vor allem darauf ab, dass Zeugen sich nicht selbst belasten müssen.

Verhalten als Beschuldigter – Tipps für den Ernstfall

Falls man als Beschuldigter in einem Strafverfahren vernommen werden soll, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise: Grundsätzlich sollte man sich zunächst auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen und einen Strafverteidiger kontaktieren. Der Rechtsanwalt kann sich dann ein Bild von der Sachlage machen und davon ausgehend den Beschuldigten beraten, ob es im konkreten Einzelfall sinnvoll ist oder nicht, weiterhin die Aussage zu verweigern. Da für das Bestehen eines Aussageverweigerungsrechts eine offizielle Vernehmung als Beschuldigter erforderlich ist, sollte man sich vorab auf keinerlei verfänglichen „Small Talk“ – beispielsweise gegenüber den Polizisten – einlassen. Im Falle einer anstehenden Beschuldigtenvernehmung ist in jedem die Unterstützung eines erfahrenen Anwalts für Strafrecht sinnvoll. Wenn Sie oder ein Angehöriger sich in einer derartigen Situation befinden, können Sie uns jederzeit kontaktieren.