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Wie kündige ich richtig?

Schriftform der Kündigung

Die Kündigung eines Arbeitsvertrags muss zwingend schriftlich erfolgen. Das bedeutet, dass die Kündigung handschriftlich unterschrieben sein muss. Eine eingescannte Unterschrift ist nicht ausreichend. Auch eine Kündigung per Email entfaltet keine Rechtswirkung genauso wie eine Kündigung per Telefax. Auch die Übergabe einer Kopie der Kündigung führt nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ebenso ist eine mündliche Kündigung rechtsunwirksam.

Wer darf kündigen?

Wenn Sie als Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis beenden wollen, müssen Sie selbst die Kündigung unterschreiben. Bei einem Arbeitgeber kann das schon schwieriger sein. Hier muss eine vertretungsberechtigte Person die Kündigung unterschreiben. Wer vertretungsberechtigt ist, ergibt sich beispielsweise aus dem Handelsregister – zum Beispiel der Geschäftsführer einer GmbH oder der Vorstand einer Aktiengesellschaft. Aber auch hier kann es bestimmte Vertretungsregelungen geben, etwa dass nur ein Geschäftsführer zusammen mit einem Prokurist die Kündigung unterzeichnen darf.

Mensch am Laptop

Zustellung der Kündigung

Eine Kündigung wird erst wirksam, wenn sie der anderen Partei zugeht. Das kann durch eine persönliche Übergabe der Kündigung erfolgen oder durch Einwurf in den Briefkasten. Entscheidend ist, dass der Zustellung der Kündigung durch den Kündigenden bewiesen werden muss, wenn die Gegenseite behaupten sollte, die Kündigung nie erhalten zu haben.

Daher empfehlen wir: Wenn die Kündigung nicht im Gegenwart eines Zeugen persönlich übergeben werden kann, sollte eine Zustellung durch einen Boten gewählt werden, der die Kündigung in den Briefkasten des Empfängers einwirft. Denn die Zustellung per Post, auch per Einschreiben ist nicht beweiskräftig. Insbesondere von einer Kündigungszustellung durch Einschreiben mit Rückschein ist dringend abzuraten.

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