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Jugendstrafrecht

Als Anwalt für Strafrecht haben wir auch im Jugendstrafrecht langjährige Erfahrung. Sollten Sie oder Ihr Kind Beschuldigter in einem Strafverfahren sein, in dem (möglicherweise) Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt, stehen wir Ihnen als Rechtsanwalt zur Seite. Achten Sie unbedingt darauf, einen Strafverteidiger an Ihrer Seite zu haben, der speziell im Jugendstrafrecht ausgebildet ist und hier Erfahrung hat.

Wann ist Jugendstrafrecht anwendbar?

Jugendstrafrecht - Anwalt für Strafrecht

Kind, Jugendlicher, Heranwachsender oder Erwachsener?

Die Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts richtet sich nach der Altersstufe des Täters zur Zeit der Tatbegehung:

  • Unter 14 Jahren gilt man strafrechtlich als Kind. Kinder sind nicht schuldfähig im Sinne des deutschen Strafrechts, so dass sie niemals Beschuldigte in einem Strafverfahren sein können.

  • Im Alter von 14 bis 17 Jahren ist man im Auge des Gesetzgebers ein Jugendlicher, für den immer Jugendstrafrecht anzuwenden ist.

  • Zwischen 18 und 21 gilt man als Heranwachsender. In dieser Altersgruppe kann entweder noch das Jugendstrafrecht oder schon das Erwachsenenstrafrecht Anwendung finden. Welches Recht Anwendung findet, entscheidet sich im Einzelfall danach, welchen Reifezustand der Täter zur Tatzeit hatte. Noch wichtiger ist jedoch, ob er bei der konkreten Tat noch einem Jugendlichen gleichzustellen war, weil zum Beispiel eine jugendtypische Tat begangen wurde. So wird beispielsweise ein junger Bankangestellter von 20 Jahren, der schon alleine wohnt und wegen Untreue oder anderer komplexer wirtschaftskrimineller Vorwürfe angeklagt ist, wahrscheinlich nach Erwachsenenstrafrecht behandelt werden, während ein Jugendlicher von 20 Jahren, der noch bei den Eltern wohnt und wegen einer Schlägerei oder Verstößen gegen das BtMG angeklagt ist, warscheinlich nach Jugendstrafrecht behandelt wird. Ein guter Strafverteidiger wird in aller Regel die Möglichkeiten ausschöpfen, damit sein Mandant noch unter das Jugendstrafrecht fällt.

  • Ab 21 Jahren schließlich gilt man als Erwachsener. Die Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts ist dann ausgeschlossen.

Der Unterschied zwischen Jugendstrafrecht und Erwachsenenstrafrecht

Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Strafbarkeit selbst immer nach dem Strafgesetzbuch, dem StGB richtet, egal ob man Jugendlicher, Heranwachsender oder Erwachsener ist. Ob zum Beispiel eine Körperverletzung, ein Betrug oder ein Verstoß gegen das BtMG vorliegt, richtet sich für alle Altersgruppen nach den gleichen Maßstäben.
Der große Unterschied liegt jedoch im Ablauf der Verfahrens und mehr noch in den Sanktionen:

Das Erwachsenstrafrecht will in erster Linie die Taten sanktionieren. Der Täter soll für begangenes Unrecht bestraft werden - Abschreckung für die Zukunft steht an zweiter Stelle.

Im Jugendstrafrecht hingegen ist das oberste Gebot und das große Ziel die Erziehung und das förderliche Einwirken auf den Straftäter. Daher stehen dem Jugendstrafrecht viel mehr und viel differenziertere Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung als dem Erwachsenenstrafrecht:

Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, Jugendstrafe

Als mildestes Mittel gibt es Erziehungsmaßregeln wie Weisungen,_eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen, Arbeitsleistungen zu erbringen, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen, sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) oder den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen.

Diese Erziehungsmaßregeln verfolgen den ausschließlichen Zweck, die durch die Tat erkennbar gewordenen Erziehungsmängel zu beseitigen, um einer erneuten Straffälligkeit des Täters entgegenzuwirken. Bei ihrer Anordnung und Auswahl dürfen daher nur erzieherische Gesichtspunkte, nicht aber Vergeltung, Sühne und Schutz der Allgemeinheit berücksichtigt werden.

Sollte dies nicht ausreichen, so soll nach dem Gesetz dem Jugendlichen eindringlich zu Bewusstsein gebracht werden, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. Hier werden sogenannte Zuchtmittel, wie die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen oder der Jugendarrest verhängt.

Sollte auch dies aus Sicht des Jugendrichters nicht ausreichen, um den Jugendlichen wieder auf die „rechte Bahn“ zu bringen, so kann das Gericht auch die härteste Sanktion, die Jugendstrafe verhängen. Dies ist Freiheitsentzug in einer für den Vollzug von Jugendlichen oder Heranwachsenden vorgesehenen Einrichtung.
Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre, in Extremfällen auch zehn Jahre. Auch bei der Jugendstrafe steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund, denn die Jugendstrafe ist so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.

Welche Sanktion im Einzelfall verhängt wird, hängt von vielen Faktoren ab. Nicht unbedeutend ist - gerade im Jugendstrafrecht - das sogenannte Nachtatverhalten:

Zeigt sich der Jugendliche reuig und schuldbewusst? Versucht er, die Tat wieder gut zu machen? Hat er sich bei den Geschädigten entschuldigt?

Anwalt mit langjähriger Erfahrung im Jugendstrafrecht

Als eine gerade auch im Jugendstrafrecht erfahrene und spezialisierte Kanzlei stehen wir Ihnen bzw. Ihrem Kind während des gesamten Verfahrens beratend zu Seite. Wir wissen um die besonderen psychischen Belastungen, die Unsicherheiten und die Ängste, die gerade für Jugendliche und Heranwachsende aber auch für deren Familien mit einem Strafverfahren verbunden sind, und nehmen mit dem nötigen Einfühlungsvermögen aber auch mit ruhiger und sachlicher Beratung Ihre Ängste ernst. Die Vielzahl der Sanktionsmöglichkeiten und die Besonderheiten des Jugendstrafrechts sind uns vertraut, so dass wir gemeinsam mit Ihnen oder mit Ihnen und Ihrem Kind die beste Verteidigungsstrategie für Ihren Fall herausarbeiten.

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