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Betäubungsmittelgesetz - BtMG

Als erfahrene Strafverteidiger helfen wir Ihnen, wenn gegen Sie wegen eines Verstoßes gegen des Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ermittelt wird. Als Anwalt für Strafrecht stehen wir an Ihrer Seite.

Von jugendlicher Kleinkriminalität bis hin zur organisierten „Dealerbande“

Verkauf von Drogen

Nicht selten spielen sich Drogendelikte auf dem Gebiet des Jugendstrafrechts ab und sind verbunden mit Delikten klassischer Beschaffungskriminalität wie Diebstahl oder Wohnungseinbruchsdiebstahl. Aber auch Fälle der organisierten Kriminalität können - jedenfalls aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden - vorliegen, etwa wenn dem Beschuldigten vorgeworfen wird, regelmäßig als Teil einer Bande gewerbsmäßig Handel mit Betäubungsmitteln zu treiben. Ab einer gewissen Menge wird hieran in der Praxis sicher zu denken sein. Gerade in Bayern aber unterstellen Polizei und Staatsanwaltschaft recht schnell, dass die Menge nicht mehr für den Eigenbedarf sondern schon zum Handel bestimmt war. Regelmäßige Abnehmer, die Betäubungsmittel gelegentlich weiterverkaufen, werden nicht selten als Bande eingestuft.

In jedem Fall ist das frühzeitige Heranziehen eines erfahrenen Strafverteidigers ratsam. Gerade im BtMG gilt es mit juristischer Genauigkeit zu argumentieren und in die vielen recht unbestimmten Rechtsbegriffe Klarheit zu bringen. Ein guter Strafverteidiger wird genau prüfen, ob zum Beispiel wirklich gewerbsmäßiges Handeln vorliegt und ob sein Mandant wirklich Teil einer Bande war.

Das BtMG – ein Spezialgesetz

Das Betäubungsmittelgesetz kurz BtMG ist ein eigenes Gesetz mit eigenen Rechtsbegriffen und zum Teil auch eigenen Mechanismen. Hier wird - vereinfacht dargestellt - geregelt, welche Substanzen unter welchen Voraussetzungen nur von einem bestimmten Personenkreis erworben werden dürfen (etwa für therapeutische Zwecke) und welche Substanzen gänzlich verboten sind.

Keine Strafe ohne Gesetz

Der alte lateinische Grundsatz „nulla poena sine lege“ (keine Strafe ohne Gesetz) findet gerade im Bereich Betäubungsmittel seinen besonderen Niederschlag: Der Gesetzgeber kann nur den Besitz, Erwerb oder Handel mit solchen Substanzen unter Strafe stellen, die er ausdrücklich (und schriftlich) verboten hat. Daher verfügt das BtMG über drei ausführliche Anlagen, die genau regeln, wie mit welchen Substanzen zu verfahren ist.

  • In der Anlage I finden sich alle Mittel, die gänzlich verboten sind (sog. nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel). Es handelt sich hierbei um Substanzen, die (aus Sicht des Gesetzgebers) in hohem Maße gesundheitsschädlich sind, sehr schnell süchtig machen und keinen therapeutischen Nutzen haben. Neben den klassischen harten Drogen wie LSD, Heroin, Kokain und Methamphetamin etc. fällt nach wie vor auch Cannabis grundsätzlich unter diese Kategorie.

  • Anlage II listet Stoffe auf, die für sich genommen ebenfalls im hohen Maße gesundheitsschädlich sind und ein hohes Suchtpotential aufweisen, die aber weiterverarbeitet als Bestandteil für Medikamente therapeutischen Nutzen entfalten. Der Gesetzgeber nennt diese „verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel“. Für sich allein genommen gelten sie also weiterhin als illegale Droge, können aber unter gewissen Voraussetzungen Bestandteil von Medikamenten sein. Besitz oder Handel ist für Privatpersonen stets strafbar.

  • In Anlage III finden sich schließlich Stoffe, die ebenfalls physisch oder psychisch abhängig machen, jedoch auch therapeutisch von Nutzen sein können (verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel). Unter ärztlicher Aufsicht und mit Rezept dürfen diese also verwendet werden. Hierunter fallen zum Beispiel Morphine, Barbiturate und Methadon.

Legal Highs – die unterschätzte Gefahr

Substanzen, die in keiner der Anlagen auftauchen, sind grundsätzlich legal - Handel, Besitz und Konsum straffrei. Im Internet grassiert ein reger Handel mit sogenannten „legal highs“- getarnt als Badezusatz, Kräutermischung oder Lufterfrischer. Diese werden dann entgegen dem „eigentlichen Nutzen“ wie klassische Drogen eingenommen, geraucht oder geschnupft, um dann berauschende Wirkung - ähnlich denen der verbotenen Betäubungsmittel - zu entfalten. Im Grunde bieten sich Anbieter solcher Stoffe ein Wettrennen mit dem Gesetzgeber: Sobald dieser eine neue Substanz in der Anlage I oder II des BtMG aufgelistet hat, versuchen die Hersteller auf wieder neue Substanzen auszuweichen. Dies geschieht leider auf Kosten der oft minderjährigen und arglosen Nutzer, die sich nicht selten massiver und unberechenbarer gesundheitlicher Gefahr aussetzen. Auch wenn diese Subtanzen legal sind, so sind sie dennoch höchst gefährlich. Strafverfolgungsbehörden reagieren daher auch sehr empfindlich, was den Konsum solcher Substanzen angeht. Nicht selten werden sie als Indiz für illegalen Drogenkonsum gewertet, was Staatsanwaltschaft und Polizei zu weiteren Ermittlungen veranlasst. Auch häufen sich Fälle, in denen der Konsum von an sich legalen Substanzen bei der Strafzumessung für eine Straftat nach dem BtMG oder bei der Frage nach einer Strafaussetzung zur Bewährung vom Gericht negativ gewertet wurden.

Also ist auch hier - aus medizinischer wie auch juristischer Sicht - größte Vorsicht geboten.

Die geringe Menge

Fast schon eine Metapher für eine unsichere Rechtslage ist der Begriff der geringen Menge bei Cannabisbesitz geworden. Im sogenannte „Cannabis Beschluss“_(BVerfGE 90, 145) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Ermittlungsbehörden nach ihrem Ermessen bei geringfügigen Verstößen gegen das BtMG durch den Erwerb oder Besitz von geringen Mengen Cannabis zum Eigenverbrauch von einem Strafverfahren absehen können. Der Begriff der „geringen Menge“ ist seitdem Gegenstand hitziger Diskussionen und wird in den verschiedenen Bundesländern höchst unterschiedlich gewertet. Naturgemäß sind die Grenzen in Bayern besonders streng, die geringe Menge fast schon nicht mehr vorhanden. Doch auch hier spielen Ermessen des Staatsanwalts und eine Einzelfallentscheidung eine große Rolle. Ein erfahrener Strafverteidiger wird auch in Bayern durch geschicktes Verhandeln und Argumentieren versuchen, eine Einstellung des Strafverfahrens wegen geringer Menge zu erreichen.

Erfahrung und Spezialisierung der Verteidigung

Das BtMG steht, obgleich es für die Praxis eines Strafverteidigers naturgemäß von überragender Bedeutung ist, nicht oder kaum auf dem Lehrplan während Studium und Referendariat. Im jurisichen Staatsexamen wird es so gut wie nie geprüft. Das bedeutet, dass Rechtsanwälte, die sich nicht eigens auf diesem Rechtsgebiert fortbilden und durch die Praxis Erfahrung sammeln, mit diesem Rechtsgebiet wenig vertraut sind. Als Betroffener sollte man dringend einen auf das BtMG spezialisierten Strafverteidiger beauftragen, sobald man in diesem Zusammenhang im Fokus der Ermittlungsbehörden steht.

Die Mittel der Verteidigung: Kronzeugenregelung, verminderte Schuldfähigkeit, Therapie statt Strafe

Straftaten im Zusammenhang mit illegalem Drogenkonsum bieten eine große Menge an Gestaltungsspielraum für einen guten Strafverteidiger. Neben den klassischen Mitteln der Strafverteidigung gibt es hier eine Menge zu beachten, viele juristische Hebel, derer man sich bedienen kann. Bestes Beispiel ist die so genannte „Kronzeugenregelung“: Nach § 30 BtMGkann die Strafe gemildert oder sogar von dieser ganz abgesehen werden, wenn der Täter „durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat“, daß andere Straftaten nach dem BtMG aufdeckt oder verhindert werden können. Hier kann ein erfahrener Strafverteidiger im Prozess eine Menge für seinen Mandanten bewirken.
Darüber hinaus gibt es für die Strafverteidigung verschiedene Möglichkeiten bezüglich der Strafzumessung, etwa die Milderung der Strafe wegen verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) oder sogar Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB), wenn der Täter im Rauschzustand oder unter Entzugserscheinungen gehandelt hat. Auch besteht die Möglichkeit, nach §§ 35 und 36BtMG oder § 64 StGB eine Untersuchungshaft oder Haftstrafe (wenigstens zum Teil) in einer therapeutischen Einrichtung zu verbringen. Wenn also an einer Haft kein Weg vorbeiführt, so wird ein guter Strafverteidiger zumindest darauf hinarbeiten, dass sein Mandant die Zeit der Strafe nutzen kann, um sein Drogenproblem in den Griff zu bekommen.

Gerne sind wir für Sie da!

Wenn gegen Sie oder einen Angehörigen wegen eines Verstoßes gegen das BtMG ermittelt wird, eine Strafanzeige, ein Strafbefehl oder eine Anklage vorliegt, stellen wir gerne unsere Dienste zur Verfügung um für Sie eine maßgeschneiderte Strafverteidigung aufzubauen und die zur Verfügung stehenden juristischen Mittel auszuschöpfen.

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