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Kündigungsschutz von Datenschutzbeauftragten

Arbeitsrecht Kündigung Kündigungsschutz Datenschutzbeauftragter

Der Datenschutzbeauftragte genießt besonderen Kündigungsschutz gemäß § 6 Abs. 4 S.2 BDSG.

Vielen Arbeitgebern ist bekannt, dass etwa Schwangere nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) oder Schwerbehinderte nach dem neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) nur unter engen Voraussetzungen gekündigt werden können.

Deutlich weniger ist hingegen bekannt, dass auch für Datenschutzbeauftragte in Deutschland ein besonderer Kündigungsschutz greift. Die Zahl der Datenschutzbeauftragten dürfte im vergangenen Jahr nicht zuletzt wegen des Inkrafttretens der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gestiegen sein. Was Sie im Allgemeinen bei der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten im Hinblick auf den Kündigungsschutz zu beachten haben, erfahren Sie in diesem Artikel.

Wann greift der besondere Kündigungsschutz bei Datenschutzbeauftragten?

Seit dem 25.05.2018 müssen Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn sich mindestens zehn Personen ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Der zu bestellende Datenschutzbeauftragte ist in Fragen des Datenschutzes vom Arbeitgeber weisungsunabhängig und darf weder abberufen noch benachteiligt werden. Er ist dafür zuständig, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen.

Mit Inkrafttreten der europäischen DSGVO wurde das alte Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) durch ein neues Bundesdatenschutzgesetz ersetzt. Die DSGVO enthält selbst keinen besonderen Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte. Dieser ergibt sich nunmehr Art. 38 Abs. 2 BDSG i. V. m. Art. 6 Abs. 4 BDSG. Der besondere Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten greift somit ab dem Zeitpunkt seiner Bestellung.

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Datenschutzbeauftragter gekündigt werden?

Ein Datenschutzbeauftragter kann nur im Rahmen einer außerordentlichen Kündigung gem. § 626 BGB abberufen oder gekündigt werden. Die Vorschrift setzt vereinfacht formuliert voraus, dass ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Ein wichtiger Grund liegt etwa dann vor, wenn der Datenschutzbeauftragte den Arbeitgeber bestohlen hat oder schwerwiegende Verfehlungen im Bereich des Datenschutzes aufgrund des Verschuldens des Datenschutzbeauftragten aufgetreten sind.

Da sowohl die Abberufung als auch die Kündigung des Datenschutzbeauftragten nur ausnahmsweise zulässig sind, sollte die Auswahl des Datenschutzbeauftragten umso sorgfältiger erfolgen. Eine wenig überdachte Bestellung eines Mitarbeiters zum Datenschutzbeauftragten wegen der Besorgnis, die Anforderungen der DSGVO nicht einzuhalten, kann sich daher rächen. Hinzu kommt, dass ein Datenschutzbeauftragter auch ein Jahr nach Beendigung seiner Tätigkeit weiterhin den besonderen Kündigungsschutz genießt.

Damit ist der Datenschutzbeauftragte durchaus stärker geschützt als eine Schwangere oder eine Schwerbehinderter. Daher hier der besondere Kündigungsschutz nach der Schwangerschaft oder Aberkennung der Schwerbehinderung sofort endet.

Doch Vorsicht: wenn Sie als Datenschutzbeauftragte gekündigt werden, müssen Sie dennoch unbedingt die Dreiwochenfrist für die Klageerhebung einhalten. Denn auch eine an sich rechtswidrige Kündigung kann nach Ablauf der Klagefrist nicht mehr angegriffen werden und somit Wirksamkeit entfalten.

Scheuen Sie nicht die Inanspruchnahme einer anwaltlichen Beratung

Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie überhaupt einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen, sollten Sie eine fachkundige, anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Der Rechtsanwalt kann etwa beurteilen, ob die Anzahl und Art der Beschäftigung Ihrer Mitarbeiter die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten auslöst. Sollte die Pflicht bestehen, werden Sie konkret darauf hingewiesen, welche Risiken bestehen und was bei der Auswahl des Datenschutzbeauftragten zu beachten ist.

Möchten Sie hingegen einen Datenschutzbeauftragten abberufen oder kündigen, ist eine anwaltliche Inanspruchnahme umso wichtiger. Der Rechtsanwalt wird überprüfen, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Gerade in diesem Bereich gibt es eine Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen, die zu beachten sind. Selbst wenn kein wichtiger Grund vorliegt, besteht die Möglichkeit, einvernehmlich mit dem jeweiligen Mitarbeiter einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Auch hierbei werden Sie so beraten, dass das bestmögliche Ergebnis für Sie erreicht werden kann.

Gerade unter dem Aspekt des besonderen Kündigungsschutzes ist es für Arbeitgeber durchaus erwägenswert, ob nicht die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten eine sinnvolle Option wäre.